DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2026/1907 DER KOMMISSION vom 29. Juli 2026 zur Festlegung der Werte für die Leistung von Herstellern und Emissionsgemeinschaften von Herstellern neuer Personenkraftwagen und neuer leichter Nutzfahrzeuge für das Kalenderjahr 2024 gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 5285) (Nur der bulgarische, der dänische, der deutsche, der englische, der französische, der griechische, der italienische

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO 2 -Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Artikel 9 Absatz 1, Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/631 muss die Kommission jedes Jahr die durchschnittlichen spezifischen CO 2 -Emissionen und die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen für das vorangegangene Kalenderjahr für jeden Hersteller und jede Emissionsgemeinschaft von Herstellern bestimmen, die für in der Union zugelassene neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge verantwortlich sind.

Originaltext auf EUR-Lex lesen