DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/1905 DER KOMMISSION vom 31. Juli 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 hinsichtlich der Änderung und Rücknahme von Beihilfeanträgen

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 75 Unterabsatz 1 Buchstabe b, Gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2021/2116 müssen die Mitgliedstaaten für Beihilfen für flächenbezogene Interventionen gemäß Artikel 65 Absatz 2 der genannten Verordnung, die im Rahmen ihrer GAP-Strategiepläne eingesetzt werden, die Verwendung eines Formulars für den geodatenbasierten Antrag vorschreiben. Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission ( 2 ) enthält Vorschriften für die Änderung oder Rücknahme von Beihilfeanträgen. Gemäß diesen Vorschriften können die Begünstigten ihren Beihilfeantra

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