DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/1904 DER KOMMISSION vom 7. August 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Terephthalsäure mit Ursprung in der Republik Korea und den Vereinigten Mexikanischen Staaten
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern ( 1 ) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, Am 13. August 2025 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Terephthalsäure mit Ursprung in der Republik Korea (im Folgenden „Korea“) und den Vereinigten Mexikanischen Staaten (im Folgenden „Mexiko“) (im Folgenden gemeinsam „betroffene Länder“) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Bekanntmachung über die Einleitung ( 2 ) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) im Amtsblatt der Europäischen Union .