DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/1872 DER KOMMISSION vom 29. Juli 2026 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf Referenzportfolios, Meldebögen und Erläuterungen, die in der Union für Meldungen gemäß Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden sind
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 78 Absatz 8 Unterabsatz 4, Mit der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) wurde die Richtlinie 2013/36/EU geändert, um unter anderem Anforderungen in Bezug auf ESG-Risiken in die Richtlinie aufzunehmen und die aufsichtlichen Benchmarking-Anforderungen zu ändern. Diese Änderungen sollten sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission ( 3 ) niederschlagen.