VERORDNUNG (EU) 2026/1825 DER KOMMISSION vom 29. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 hinsichtlich der Höchstgehalte an 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD), 3-MCPD-Fettsäureestern und Glycidylfettsäureestern in bestimmten Lebensmitteln (Text von Bedeutung für den EWR) ANHANG
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, Mit der Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission ( 2 ) wurden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgesetzt. Am 3. März 2016 nahm das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (im Folgenden „CONTAM-Gremium“) bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit eine wissenschaftliche Stellungnahme bezüglich der Risiken für die menschliche Gesundheit durch das Vorkommen von 3- und 2-Monochlorpropandiol (MCPD) und deren Fettsäureestern sowie von Glycidylfettsäureestern in Lebensmitteln ( 3 ) an. Am 21. November 2017 nahm das CONTAM-Gremium eine wissenscha