VERORDNUNG (EU) 2026/1818 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Juni 2026 über das Wohlergehen von Hunden und Katzen und ihre Rückverfolgbarkeit (Text von Bedeutung für den EWR) ANHANG I ANFORDERUNGEN AN DIE BETRIEBE GEMÄẞ DEN ARTIKELN 14 BIS 17 ANHANG II KENNZEICHNUNG UND REGISTRIERUNG VON HUNDEN UND KATZEN ANHANG III DATEN ZUM TIERWOHL
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 114, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 1 ) , Lebende Tiere, einschließlich Hunden und Katzen, fallen unter Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und sind Teil der Gemeinsamen Agrarpolitik der Union, und ihr Wohlergehen sollte geschützt werden. In der Union gibt es einen Markt für diese Hunde und Katzen und einen umfangreichen grenzüberschreitenden Handel mit ihnen. Die Mitgliedstaaten setzen sich für den Schutz von Heimtieren ein, und die meisten von ihnen haben sich dem am 13. November 1987 unterzeichneten Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Heimtie