BESCHLUSS (EU) 2026/1758 DES RATES vom 10. Juli 2026 zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Bulgarien

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 6, Nach Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel gesunder und auf Dauer tragfähiger öffentlicher Finanzen als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein starkes, nachhaltiges und inklusives Wachstum, das auf einem stabilen Finanzsystem fußt, und trägt so zur Verwirklichung der Ziele der Union für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung bei. Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit nach Artikel 126 AEUV, das durch die zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörende Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit ( 1 ) näher

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