BESCHLUSS (EU) 2026/1742 DES RATES vom 14. Juli 2026 über den Abschluss des Interimsabkommens über den Handel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Mexikanischen Staaten

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 2 sowie Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 7, Gemäß dem Beschluss (EU) 2026/1163 des Rates ( 2 ) wurde das Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Mexikanischen Staaten ( 3 ) ( Interim Agreement on Trade , im Folgenden „ITA“) am 22. Mai 2026 vorbehaltlich des Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet. Nach Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist es zweckmäßig, die Kommission zu ermächtigen, im Namen der Union bestimmte Änderungen oder Berichtigungen des ITA zu billigen.

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