DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/1740 DER KOMMISSION vom 20. Juli 2026 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 hinsichtlich ihrer Anhänge I und IV (Text von Bedeutung für den EWR) ANHANG I ANHANG I Standardwerte für in das Zollgebiet der Union eingeführte Waren, ausgenommen Strom ANHANG II ANHANG IV Standardwerte für Vorläuferstoffe, deren Herstellungsland nicht identifiziert werden kann
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO 2 -Grenzausgleichssystems ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 7 Absatz 7, Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 der Kommission ( 2 ) enthält Vorschriften über die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich der Festlegung von Standardwerten für das CO 2 -Grenzausgleichssystem (CBAM). In einigen Tabellen in den Anhängen I und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 fehlen Kennzeichnungen für den Produktionsweg, oder die Kennzeichnungen sind falsch. Dadurch ist es nicht möglich, die Anpassung der kostenlosen Zuteilung gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2620 der Kommission ( 3 ) korrekt zu berechnen. Die fehlenden oder falschen Kennzeichnungen für den Produk