DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/1560 DER KOMMISSION vom 3. Juli 2026 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung freiwillig anwendbarer Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, die durch die Obergrenze für die Wertschöpfungskette geschützt sind (Text von Bedeutung für den EWR) ANHANG I Anlage A Begriffsbestimmungen
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 29ca Absatz 1, Mit der Richtlinie (EU) 2026/470 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) wurde die Richtlinie 2013/34/EU geändert, indem unter anderem die Zahl der Unternehmen, die nach den Artikeln 19a und 29a jener Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, verringert und die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung vereinfacht wurden.