DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/1278 DER KOMMISSION vom 9. Juni 2026 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Auflistung von Pestiziden und Industriechemikalien (Text von Bedeutung für den EWR) ANHANG I ANHANG II

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4 Buchstaben a und b, Mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 wird das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel ( 2 ) (im Folgenden „Rotterdamer Übereinkommen“) umgesetzt. Der Stoff Carbendazim ist auf der Grundlage eines Verbots in der Unterkategorie „Pestizide in der Gruppe der Pflanzenschutzmittel“ in der Chemikalienliste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgeführt. Darüber hinaus wurde der Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffes Carbendazim nach dem Genehmigungsverfahren ge

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