DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/1221 DER KOMMISSION vom 4. Juni 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf befristete, zielgerichtete operative Entlastungsmaßnahmen und zielgerichtete Multiplikatoren für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen der Institute für das Marktrisiko (Text von Bedeutung für den EWR)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 461a Absatz 2, Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert, um unter anderem die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) vorgenommene grundlegende Überprüfung des Handelsbuchs (FRTB), bei der es sich um ein umfassendes Paket von Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko handelt, als Meldepflicht in die genannte Verordnung aufzunehmen. Mit der Verordnung (EU) 2024/1623 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) wurde zudem die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert, um unter anderem die FRT