DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/1216 DER KOMMISSION vom 9. Juni 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung von Dauerhaltbarkeitsmultiplikatoren für gasförmige Schadstoffe von schweren Nutzfahrzeugen der Klassen M 3 , N 2 und N 3 (Text von Bedeutung für den EWR) ANHANG

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen und der Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7), zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f,

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