DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2026/1195 DER KOMMISSION vom 5. Juni 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verfahrens für die Auflistung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen mit hohem Risiko

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1a, Gemäß Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 sind Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko vorläufig im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission aufgeführt ( 2 ) . Ihr Einführen in die Union ist bis zur Durchführung einer Risikobewertung verboten.

Originaltext auf EUR-Lex lesen