DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2026/1166 DER KOMMISSION vom 28. Mai 2026 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Zuordnung der Geschäftsindikatorkomponenten zu den entsprechenden Angaben in den aufsichtlichen Meldungen (Text von Bedeutung für den EWR)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 314 Absatz 10, In den Meldebögen für die Rechnungslegung (FINREP) in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission ( 2 ) sind die Finanzinformationen aufgeführt, die die Institute nach den internationalen Rechnungslegungsstandards und den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen melden müssen. Die Posten, die in die Berechnung der Geschäftsindikatorkomponenten einzubeziehen sind, sollten deshalb den entsprechenden Feldern dieser Meldebögen zugeordnet werden.